AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Monopohl GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Monopohl GmbH &Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für in Zukunft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossene Verträge. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen und ihr Einverständnis schriftlich niedergelegt haben.

Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

 2. Angebot und Auftragsannahme

 a) Die Angebote der Monopohl GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich.
An speziell ausgearbeitete, ausdrücklich „verbindlich“ bezeichnete Angebote hält sich die Monopohl GmbH 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.

b) Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn dieser schriftlich durch die Monopohl GmbH bestätigt wird oder wenn eine Leistung oder Lieferung (auch teilweise) ausgeführt wird. Ergänzungen, Änderungen oder auch Nebenabreden sind nur durch schriftliche Bestätigungen wirksam.

c) Bei Vertragsrücktritt des Auftraggebers werden bereits erbrachte Leistungen/Aufwendungen in Rechnung gestellt. Der Rücktritt in diesem Fall ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gültig/möglich.

d) Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge der Monopohl GmbH & Co. KG, dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Aussehen, Maße, Gewichte, und sonstige Leistungsdaten stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, insofern sie nicht als „verbindlich“ ausgewiesen oder bezeichnet werden. Auf Verlangen sind alle Unterlagen und Muster ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben und jegliche elektronische Ausführungen zu vernichten.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

 a) Alle Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein und verstehen sich ohne Kosten für Verpackung und Versand.

b) Alle Rechnungen sind mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen unter den ausgewiesenen Konditionen zahlbar und danach innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.

c) Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher vereinbart wurden.

d) Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der gesamte Forderungsbeitrag auf dem Bankkonto der Monopohl GmbH & Co.KG gutgeschrieben worden ist.

e) Die Monopohl GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall wird der Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind durch ältere Schulden bereits Kosten entstanden, ist die Monopohl GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die ihre entstandenen Kosten und dann erst auf Hauptleistungen anzurechnen.

f) Werden der Monopohl GmbH Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen und werden insbesondere Teilzahlungsvereinbarungen nicht eingehalten, ist die Monopohl GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

g) Bei Zahlungsverzug oder bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, ist die Monopohl GmbH ebenfalls berechtigt, alle, auch gestundete Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort in Rechnung zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder gänzlich von noch bestehenden Verträgen zurückzutreten.

4. Lieferzeit, Lieferung, Versand, Gefahrenübergang

a) Genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zugesagt wurde. Eine Haftung der Monopohl GmbH & Co. KG durch Lieferverzug ist ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich im Vorfeld vereinbart wurde.

b) Werden keine anderen Vereinbarungen getroffen, erfolgt die Lieferung ab Werk. Soweit zumutbar, sind Teillieferungen durch den Kunden anzunehmen.

d) Kommt der Besteller selbst in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft allgemeine Mitwirkungspflichten, so ist die Monopohl GmbH & Co. KG berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden in Rechnung zu stellen. Zudem gehen die Gefahren zufälliger Verschlechterungen der Kaufsache auf den Besteller über.

e) Sobald die Ware an die Transport ausführende Person übergeben wurde, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Im Falle, dass die Versendung ohne das Verschulden der Monopohl GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

f) Die Lieferung durch ein Transportunternehmen erfolgt in Absprache mit dem Besteller. Bei Absendung geht, spätestens mit dem Verlassen des Werksgeländes, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Auf dessen Wunsch werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

g) Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackungen selbst und auf eigene Kosten zu sorgen. Die Rücknahme der Verpackung durch die Monopohl GmbH & Co. KG erfolgt nicht.

5. Gewährleistung und Haftung

a) Mängelrügen sind der Monopohl GmbH unverzüglich und spätestens nach zwei Wochen ab Erhalt der Waren in schriftlicher Form anzuzeigen.
Bei versteckten Mängeln beträgt die Frist eine Woche nach Feststellung. In allen Fällen jedoch verjährt der Anspruch nach sechs Monaten ab Wareneingang. Nicht fristgerechte Geltendmachung ist vom Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.

b) Ist eine erbrachte Leistung mangelhaft, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Kann ein Mangel durch die Nachbesserung nicht oder nicht angemessen fristgerecht beseitigt werden, darf der Auftraggeber die Vergütung mindern oder Ersatz fordern. Ausschließlich bei nicht geringfügiger Vertragswidrigkeit kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

c)Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

d) Im Falle nicht fachgerechter Lagerung bzw. Handhabung (auch durch vom Auftraggeber beauftragte dritte Personen) entfallen die Gewährleistungsansprüche gegenüber der Monopohl GmbH und Co. KG.

e) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen am Produkt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substanziierte Behauptung, dass erst eine dieser Umstände den Mangel hervorgerufen hat, nicht widerlegt.

6. Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig aus der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die Monopohl GmbH & Co. KG beruhen, sind sowohl gegen die Monopohl GmbH, als auch deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit

7. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur Erfüllung der Forderungen, die der Monopohl GmbH & Co. KG aus jedem Rechtsgrund gegen dem Besteller zusteht, behält sich die Monopohl GmbH das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor. (Vorbehaltsgegenstände)
Zur Sicherung sämtlicher bestehenden und zukünftigen Forderungen der Monopohl GmbH &Co. KG gegen dem Besteller, aus der zwischen der Monopohl GmbH und dem Besteller bestehenden Lieferbeziehung über Waren und Leistungen, behält sich die Monopohl GmbH bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gesicherten Forderungen das Eigentum an bereits gelieferte Waren und Produkte vor.

b) Der Besteller ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern. Wird die Vorbehaltssache durch Dritte gepfändet, ist der Besteller dazu verpflichtet, auf das Eigentum der Monopohl GmbH & Co. KG hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich von der Pfändung zu informieren.

c) Werden im Eigentum der Monopohl GmbH & Co. KG stehende Waren in fremde Sachen eingebaut oder auf andere Weise mit fremden Gegenständen vermischt oder verbunden, so wird die Monopohl GmbH in Höhe des ausstehenden Faktorenverhältnisses Miteigentümer an den neu entstandenen Produkten oder Sachen. In diesem Fall sind die neuen Gegenstände sorgfältig und kostenfrei für die Monopohl GmbH zu verwahren.

d) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt und tritt die Forderungen der Vorbehaltsware schon jetzt an die Monopohl GmbH & Co. KG ab und zwar in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer). Dies gilt auch für die in c) genannten vermischten Waren.

e) Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Monopohl GmbH als Hersteller. Der Besteller erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum.
Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt die Monopohl GmbH einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware.
Erwirbt die Monopohl GmbH Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet sie dem Käufer sein Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Bestellers verbunden oder vermischt und ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, übereignet der Besteller der Monopohl GmbH einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung.
Veräußert der Besteller die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Besteller dem Verkäufer schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung an die Monopohl GmbH ab. Für den Fall, dass die Monopohl GmbH an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Besteller ihr die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.

f) Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Forderung nach a) in Verzug, hat die Monopohl GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltssache zu verlangen.             .

g) Zurückgenommene Ware, gelten nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dieses ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Im Falle einer erfolgten Pfändung der Ware bedeutet dies dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Warenrücknahme, behält sich die Monopohl GmbH ausdrücklich die Geltendmachung eines dadurch entstehenden Schadenersatzes vor.

h) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, weist der Besteller auf die Eigentumsverhältnisse hin, informiert die Monopohl GmbH unverzüglich über den Zugriff und erhebt darüber hinaus als gewillkürte Prozessstandschaft auf eigene Kosten Klage gemäß § 771 ZPO.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Monopohl GmbH & Co. KG und den Bestellern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort und Gerichtsstand aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlungen ist 14943 Luckenwalde.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand Juli 2016

Monopohl GmbH & Co. KG                                 Telefon: +49 3371/4061001
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